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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Informationstechnologen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen
und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
Ausgabe 2002
1 Vertragsumfang und Gültigkeit Alle
Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2 Leistung und Prüfung
2.1 Gegenstand eines Auftrags kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten
in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird
vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten
Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für
die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die
Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung
ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollstündigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche
können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
bedürfen
für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens
vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten
Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit
dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der
Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rascherstmögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche
Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen
oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche
Abnahme erforderlich.
2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
bestätigt
der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges
der bestellten Programme.
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
dass die Ausführung
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber
die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung,
dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung
die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung
der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die
Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie
allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Ein
Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus
vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch
des Auftraggebers.
3 Preise, Steuern und Gebühren
3.1
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten
nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten
von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy
Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Bei
Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische
Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung
gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3 Die Kosten für
Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen
in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4 Liefertermin
4.1 Der Auftragnehmer
ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2 Die angestrebten
Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen
alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere
die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen,
sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug
des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt
der Auftraggeber.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen
bzw. Teilrechnungen zu legen.
5 Zahlung
5.1 Die vom Auftragnehmer
gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14
Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Bei Aufträgen, die
mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung
bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie
der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder
Bemängelungen zurück zu halten.
6 Urheberrecht und Nutzung
6.1 Alle
Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen,
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung
des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur
für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung
der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen
Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte
des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei
in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Die Anfertigung
von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3 Sollte für
die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies
vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7 Rücktrittsrecht
7.1 Für
den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln
des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht
wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2 Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30%
des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 4
Monate. Mängelrügen
sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen
und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt.
2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung
hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis
seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.2 Korrekturen und Ergänzungen,
die sich bis zur Übergabe
der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig
erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3 Kosten
für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder
von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4 Ferner übernimmt
der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen
und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
8.5 Für Programme, die durch eigene
Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert
werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6 Soweit Gegenstand des
Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für
das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet
für Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
10 Loyalität
Die Vertragspartner
verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über
Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge
gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer
des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen.
11 Datenschutz, Geheimhaltung
Der
Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15
des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch
der übrige Inhalt
dieses Vertrages nicht berührt.
Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung
zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13 Schlussbestimmungen
Soweit nicht
anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für
eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Fachgruppe Unternehmensberatung & Informationstechnologie
OÖ
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